Förderrichtlinie Markteinführung – Der Wegbereiter für Innovation in Sachsen

Mit der voranschreitenden Globalisierung und der hohen Wichtigkeit internationaler Konkurrenzfähigkeit sehen sich kleinere Unternehmen oft schnell abgehängt. Es fehlen die finanziellen Mittel zur effektiven Innovationsfindung. Diesen Problemen will das Sächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) mit einem neuen Förderprogramm Abhilfe schaffen.
Die „Förderrichtlinie Markteinführung Zuschuss“ (FRL MEP-Z) soll die Wettbewerbsfähigkeit der sächsischen Wirtschaft gezielt stärken, indem sie einerseits die Standortbedingungen für bestehende Unternehmen sowie für Existenzgründer verbessert, und andererseits kleine und mittlere Unternehmen bei der wirtschaftlichen Verwertung von Innovationen unterstützt. Das Programm ist derzeit für den Zeitraum 2021 bis 2027 festgelegt und wird unter anderem aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) mitgefördert.

Was wird gefördert?

  • Schutz eigener Forschungs- und Entwicklungsergebnisse
  • Design-, Marketing- und Vertriebsleistungen
  • erstmalige Normierung, Zertifizierung oder Standardisierung
  • Erlangung eigener Schutzrechte
  • Anpassungen und/oder Verbesserungen an Prototypen/Musterverfahren/Dienstleistungen
  • Instrumente/Ausrüstungen zur Herstellung eines Serienmusters oder einer Nullserie
  • die einmalige Teilnahme an einer Messe

Die wichtigsten Voraussetzungen für den Erhalt der Zuwendung im Überblick:

  • der Sitz oder die begünstigte Betriebsstätte befindet sich in Sachsen
  • das Unternehmen ist gewerblich tätig
  • Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen sind im Ergebnis innovativer Ideen oder aus Forschungs- und Entwicklungsleistungen entstanden und dürfen vorher noch nicht am Markt angeboten worden sein
  • dem Projekt liegt eine schlüssige Planung zur Markteinführung auf definierten Absatzmärkten zugrunde
  • die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 5000€ betragen

Einen Ausschluss von der Förderung erhalten Antragsstellende, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist.

Neu: Die Förderung kann nun auch im Nebenerwerb beantragt werden!

Umfang und Höhe der Zuwendung

Der Zuschuss ist auf eine Maximallaufzeit von 15 Monaten begrenzt. Zuwendungsfähig sind direkte Ausgaben, wie zum Beispiel zum Erwerb externer Designleistungen oder zur Erlangung eigener Schutzrechte für ein Produkt. Auch indirekte Kosten sind zuwendungsfähig, sofern sie 7% der direkten zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
Die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben ist begrenzt auf 200.000€. Dabei ist die Höhe einzelner direkter Ausgaben noch einmal begrenzt:

  • bei Personalausgaben (einschließlich Arbeit) auf maximal 50.000€
  • bei Anpassungs- und Verbesserungsarbeiten auf maximal 50.000€
  • beim Erwerb von Instrumenten und Ausrüstung sowie Fremdleistungen und Sachausgaben zur Herstellung der Nullserie/des Serienmusters auf maximal 50.000€

Die Höhe des Zuschusses beträgt:

  • bis 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Projekten von mittleren Unternehmen
  • bis 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Projekten von kleinen Unternehmen
  • bis 60% der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Projekten von jungen kleinen Unternehmen bis 5 Jahre nach deren Gründung

Antragsverfahren

Die Antragsformulare sind auf der Internetseite der SAB zu finden. Darin befindet sich ein Überblick über weitere erforderliche Eigenerklärungen. Außerdem wird ein Verwendungsnachweis der Tatsächlichen Ausgaben benötigt. Die indirekten Kosten werden dabei über die direkten Ausgaben zuwendungsfähigen Ausgaben als Bezugseinheit nachgewiesen.

Hier geht es zur Seite der SAB für alle weiteren Informationen zum Programm.

Habt ihr noch weitere Fragen oder seid euch nicht sicher, welche Programme für euch infrage kommen? Dann meldet euch doch bei uns für ein kostenloses Erstgespräch mit Fördermittelcheck an! Ihr erreicht uns unter info@avalia.de oder 0351/65604021.
Wir freuen uns auf euch!