Des Öfteren kommt in unserer Beratungspraxis die Frage nach der hauptberuflichen und nebenberuflichen Tätigkeit auf. Grund genug im folgenden Beitrag das Thema Hauptberuf und Nebenberuf einmal näher zu beleuchten.
Sozialversicherungsrecht entscheidend für die Einstufung im Hauptberuf
Der Unterschied zwischen Haupt- und Nebenberuf ist im Sozialversicherungsrecht geregelt. Über die Einstufung in Haupt- und Nebenerwerb wird geregelt, ob Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung besteht. Die Entscheidungskriterien sind dabei die investierte Zeit in die ausgeübten Tätigkeiten und der wirtschaftliche Mittelpunkt der Berufstätigkeit.
Bei Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mehr als 18 Stunden pro Woche und zugleich dem höheren Durchschnittseinkommen wird i.d.R. von einem Hauptberuf ausgegangen.
Formen der nebenberuflichen Tätigkeit
Grundsätzlich lässt sich die nebenberufliche Tätigkeit in drei Formen untergliedern:
- gegen Entgelt
- Selbstständigkeit
- Ehrenamt
Wichtig zu wissen ist, dass einige Tätigkeitsbereiche behördlichen Genehmigungen unterliegen. Darunter fallen u.a. Arzt- und arztähnliche Tätigkeiten, Heilpraktiker, Baugewerbe und Gastronomie. Besondere Regelungen gelten zudem für die nebenberufliche Tätigkeit von Beamten.
Gesetzliche Einschränkungen bei der Auswahl des Nebenberufes
Grundsätzlich gilt es bei der Wahl der Nebentätigkeit einige gesetzliche Verpflichtungen zu beachten. So bedarf es einer Genehmigung durch den derzeitigen Arbeitgeber, wenn der Geschäftsbereich des Nebenberufes mit dem des Arbeitgebers kollidiert (Wettbewerbsverbot §60 I HGB).
Weiterhin muss auf die gesetzliche Vorgabe des Arbeitszeitgesetzes geachtet werden. So darf die Gesamtarbeitszeit aller Tätigkeiten zusammen 48 Stunden nicht überschreiten. In Einzelfällen sind bis zu 60 Stunden pro Woche möglich, wenn in einem zeitnahen späteren Zeitpunkt die Mehrarbeitszeit durch Urlaub ausgeglichen wird. Die Werte ergeben sich aus der gesetzlichen Defintion der 6-Tage-Woche (Montag bis Samstag gelten als Werktage!), wonach Arbeitnehmer pro Tag maximal 8 Stunden arbeiten sollen. Zeitweise sind 10 Stunden möglich.
Zu beachten ist auch, dass während des Urlaubs eine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit nicht zulässig ist (§ 8 BUrlG). Der Urlaub soll der Erholung dienen!
Hauptberufliche Tätigkeit
Letztlich ist der Begriff des Hauptberufes für die Sozialversicherungspflicht entscheident. Selbstständige müssen sich nicht gesetzlich versichern, wodurch in jungen Jahren u.U. Kosten eingespart werden können. Dies trifft vor allem auf Existenzgründer zu und kann später allerdings zum Boomerang werden, sodass man sich diesbezüglich definitiv beraten und unter Abwägung von Chancen und Risiken zum heutigen und zum späteren Zeitpunkt entscheiden sollte.
Ein zweites Thema im Rahmen der Hauptberuflichen Tätigkeit ist die Scheinselbstständigkeit. Hierzu wird es zeitnah einen weiteren Beitrag geben.