Im Oktober ist Gründerlounge – die Netzwerkmesse für Gründer, Start-ups und Innovatoren. Dann heißt es wieder Kontakte knüpfen, Wissen erlangen und das eigene Geschäft voranbringen. Zur Einstimmung auf die diesjährige Gründerlounge teasern wir schon einmal die typischen Fragestellungen im Vorfeld an, damit Sie sich auf die Gespräche vor Ort bestens vorbereiten können. Im folgenden Beitrag geht es daher darum, wie Schutzrechte für Logo und Firmenname erworben werden können.
Was kann wie geschützt werden?
- Liegt eine Kombination aus Wort- und Bildbestandteilen vor, kann diese als Wort- / Bildmarke gesichert werden.
- Ein Logo kann sowohl als Marke als auch als Geschmacksmuster geschützt werden. Folgende Bedingungen müssen hierfür erfüllt sein:
– Der Ersteller des Logos hat Ihnen die ausschließlichen Nutzungsrechte für dieses eingeräumt.
– Das Logo sollte fantasievoll, nicht beschreibend und unterscheidungskräftig sein. - Ausgeschlossen sind (siehe § 8 Markengesetz) unter anderem Marken,
– denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
– die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
– die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen,
– die bösgläubig angemeldet worden sind.
Wer nimmt den Markenschutz vor?
- Recherchieren Sie bereits bestehenden Markenschutz über die folgende Webseite:
Register - Wenden sie sich danach mit der Markenanmeldung an das Deutsche Patent- und Markenamt Anmeldung Marke
Welche Kosten können für den Markenschutz anfallen?
Für die Markenanmeldung kommen Gebühren für die Anmeldung (für drei Waren- oder Dienstleistungsklassen) und eventuelle weitere Gebühren ab der vierten Klasse auf Sie zu:
- 300 € Anmeldegebühr für Markenschutz (bis zu drei Klassen)
- 290 € Anmeldegebühr bei elektronischer Anmeldung
- 100 € Markenschutz Klassengebühr (für jede Klasse)