Im Oktober ist Gründerlounge – die Netzwerkmesse für Gründer, Start-ups und Innovatoren. Dann heißt es wieder Kontakte knüpfen, Wissen erlangen und das eigene Geschäft voranbringen. Zur Einstimmung auf die diesjährige Gründerlounge teasern wir schon einmal die typischen Fragestellungen im Vorfeld an, damit Sie sich auf die Gespräche vor Ort bestens vorbereiten können. Im folgenden Beitrag geht es daher um die Grundlagen der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und die positiven Neuerungen seit April 2017.
In Deutschland besteht eine allgemeine Pflicht zur Krankenversicherung. Hauptberuflich Selbstständige können sich entweder freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichern oder eine private Krankenversicherung wählen. In der gesetzlichen Variante spielt das Einkommen für die Höhe der Beiträge die Hauptrolle, in der privaten Form dagegen nur das Alter und der Gesundheitszustand. Der Artikel betrachtet die Grundlagen der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und geht auf die positiven Neuerungen seit April 2017 ein.
Beitragspflichtiges Einkommen
Die Beiträge für hauptberuflich Selbstständige berechnen sich anhand der aktuellen Beitragssätze und entsprechend des beitragspflichtigen Einkommens, welches sich folgendermaßen zusammensetzt:
Einnahmen aus hauptberuflicher selbstständiger Tätigkeit (Beitragspflichtig sind die Einkünfte aus selbständiger Arbeit auf Grundlage des steuerrechtlichen Gewinns.)
+ Ausgezahlte Rente
+ Unterhaltszahlungen
+ Einnahmen aus Kapitalvermögen
+ Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
+ Gründungszuschuss für Existenzgründer (abzgl. 300-Euro-Pauschale für die soziale Sicherung)
Beitragssätze
Als Selbständiger kann sich für oder gegen eine Absicherung des Krankentagegeldes entschieden werden. Entscheidet man sich für eine Absicherung bedeutet diese eine dreijährige Bindung an die GKV. Bei Verzicht kommt der ermäßigte Beitragssatz zum Tragen. Allerdings sollte dann auf eine private Zusatzversicherung zurückgegriffen werden.
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* Der Wert x ist der Zusatzbeitrag der Krankenkasse, der derzeit zwischen 0,3 und 1,7 Prozent liegt
Erstattung von Mitgliedsbeiträgen von freiwillig versicherten Selbstständigen
Eine erfreuliche Neuerung gibt es seit April 2017:
Bisher mussten freiwillig versicherte Selbstständige nach der Beitragsbemessung monatlich einen festen Krankenversicherungsbetrag leisten – unabhängig von ihren schwankenden Einkünften. Waren die Einkünfte niedriger als kalkuliert gab es keine Erstattungen von zu hoch entrichteten Beiträgen sehr wohl musste nachgezahlt werden, wenn das Einkommen höher als angenommen war.
Künftig sollen Krankenversicherungsbeiträge vorläufig auf der Grundlage des letzten Einkommenssteuerbescheides festgesetzt werden. Je nach wirtschaftlicher Situation des Selbstständigen kann es damit zu Nachzahlungen, aber auch zu Erstattungen kommen. Die Anpassung kann bis zu drei Jahre rückwirkend erfolgen. Der Beitrag ändert sich ab dem Folgemonat, nachdem das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid ausgestellt hat.
Quelle: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil 1 Nr. 19:
Weist ein Mitglied, dessen Beiträge nach § 240 Absatz 4a Satz 6 festgesetzt wurden, innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Beiträge zu zahlen waren, beitragspflichtige Einnahmen nach, die für den Kalendertag unterhalb des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze liegen, wird dem Mitglied der Anteil der gezahlten Beiträge erstattet, der die Beiträge übersteigt, die das Mitglied auf der Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen nach § 240 hätte zahlen müssen.
Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen (…)Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die (…) festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung (…) als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze.