Laut der Richtlinie Hochwasserschäden 2013 vom 12. Juli 2013 erhalten vom Hochwasser betroffene Privatpersonen und Unternehmen vom Freistaat nicht rückzahlbare Zuschüsse in Höhe von 50 %. Diese Förderung wird sich nach Zusage der Bundesregierung wahrscheinlich im Laufe des Monats August noch auf 80 % erhöhen.
Vorrausetzungen für die Förderfähigkeit
Damit Hochwasserschäden gefördert werden ist im Vorfeld einiges zu beachten. Wir haben für Privatpersonen und Unternehmen diese kurz zusammengefasst.
Hochwasserschäden bei Privatpersonen und Vereinen:
Das Hochwasser muss einen Mindestschaden von 5.000 € bei Privatpersonen und 2.000 € bei Vereinen angerichtet haben. Darunter zählen laut SAB unmittelbare Schäden durch das Hochwasser 2013 deren Schadensursache wild abfließende Wasser, Sturzfluten, aufsteigendes Grundwasser, überlaufende Regenwasser- und Mischkanalisationen sowie Hangrutsche sind.
Der Schaden muss erfolgt sein an:
- Privaten Wohngebäuden
- Sonstige bauliche Anlagen, die für die Funktionsfähigkeit des privaten Wohngebäudes erforderlich sind
- Gewerberäume
- Gebäude und Wege von Vereinen und Kleingartenanlagen
Wesentliche Voraussetzung ist die unverschuldete Notlage des Antragsstellers. Eigenleistungen in der Hochwasserschadensbeseitigung werden nicht bezuschusst.
Hochwasserschäden bei Unternehmen:
Das Hochwasser muss einen Mindestschaden von 5.000 € angerichtet haben. Darunter zählen laut SAB unmittelbare Schäden durch das Hochwasser 2013 (siehe Privatpersonen und Vereine).
- Gefördert werden:
- Bauliche Anlagen gemäß § 2 Abs. 1 der Sächsischen Bauordnung
- Gegenstände und land-, forst- und fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen, die beschädigt oder zerstört wurden oder verloren gegangen sind
- Maßnahmen zum nachhaltigen Wiederaufbau förderfähig.
- antragsberechtigte Unternehmen
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige der Freien Berufe mit Unternehmensgröße bis zu 500 Mitarbeitern
- Unternehmen der Ent- und Versorgungswirtschaft
- Land- und Forstwirtschaft
- Binnenfischerei und Aquakultur
- Wohnungswirtschaft
- Genossenschaften
- gemeinnützige private Unternehmen
- Stiftungen des Privatrechts
- Unternehmer und Angehörige der Freien Berufe müssen zudem Ihre Tätigkeit im Haupterwerb durchführen.
- Vor Abgabe des Antrags müssen
- Unternehmen von ihrer jeweiligen Gemeinde auf dem Antragsformular bestätigen lassen, dass sie in einem vom Hochwasser betroffenen Gebiet ihren Sitz haben
- Nachweise von der Hausbank eingeholt werden, ob eine Gesamtfinanzierung bei Inanspruchnahme eines Kredits gesichert ist.
Wichtig: Beweis für den Schaden erst im Nachgang notwendig
Auch wenn innerhalb des Antrags keine konkreten Nachweise bzgl. des Schadens einzureichen sind, so sollte man laut Sächsischer Aufbaubank (SAB) diese für Rückfragen in der Hinterhand haben.
Hierzu gehören Fotos sowie Gutachten von unabhängigen Gutachtern. Diese sind laut Richtlinie bei Unternehmen durch den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten und Ingenieure einzuholen. Bei Privatpersonen ist dies bei einer Schadenshöhe von 25.000 € durch einen Architekten oder Ingenieur erforderlich. Die Kosten für die Gutachten können bei Antragstellung mit angegeben werden und sind förderfähig.
Dauer der Förderung und Unterstützung
Die Sächsische Aufbaubank kann derzeit noch keine Aussage darüber treffen, wie lang die Antragsdauer ist. Dies ist immer davon abhängig, in welcher Form die entsprechenden Unterlagen eingereicht werden. Bei Fragen rund um die Antragstellung bietet die avalia UG für in Not geratene Unternehmen und Privatpersonen entsprechende Hilfestellung bei der Antragstellung an.
Fragen bitte an:
Mail: info@avalia.de
Tel.: 0351 – 65 69 40 21