Das „Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung“, das im August dieses Jahres in Kraft trat, erlässt säumigen Beitragszahlern die Schulden. Außerdem wurden die Säumniszuschläge der gesetzlichen Krankenkassen von 5 Prozent auf 1 Prozent reduziert, für Privatversicherte wurde ein Notlagentarif eingeführt.
Von dieser Neuregelung profitieren alle, die sich trotz der seit 2007 bestehenden Krankenversicherungspflicht verspätet, oder noch überhaupt nicht bei einer Krankenkasse gemeldet haben. Auch wenn sie nie Leistungen einer Krankenkasse in Anspruch nahmen, so haben sie dadurch dennoch Beitragsschulden angehäuft. Sollten diese Personen dies bis zum Stichtag, den 31. Dezember 2013, nachholen, so bekommen sie ihre Beitragsschulden und Säumniszuschläge im Regelfall vollständig erlassen.
Die Neuregelungen beschränken sich auf den Säumniszuschlag und die Beitragsschulden, der rückwirkend festgestellten Versicherungspflicht. Aus diesem Grund ist ein Erlass der regulären Beiträge, zum Beispiel für freiwillig Versicherte, nicht vorgesehen.
Grundsätzlich lässt sich bei Säumern zwischen 2 Personengruppen unterscheiden: Personen, die sich noch nicht bei ihrer Krankenversicherung gemeldet haben und daher nicht zahlen, sind die eine Gruppe. Die andere Gruppen stellen Personen dar, die sich bereits bei ihrer Krankenversicherung gemeldet haben, aber ihre Beiträge unregelmäßig oder gar nicht gezahlt haben. Was diese Regelung für den Einzelnen bedeutet, wird in den folgenden Beispielen erläutert:
Beispiele für säumige Beitragszahler in der Krankenkasse
1. noch nicht gemeldet: Eine Person, die der Versicherungspflicht unterliegt und sich bei der Krankenkasse bisher nicht gemeldet hat, holt dies bis zum 31. Dezember 2013 nach.
Sowohl die Beitragsschuld, als auch die Säumniszuschläge für den Zeitraum zwischen dem 1. April 2007 bis zur Meldung bei einer Krankenkasse (Stichtag: 31. Dezember 2013) werden im Regelfall vollständig erlassen.
2. noch nicht gemeldet: Eine Person, die seit dem 1. April 2007 der Versicherungspflicht unterliegt, meldet sich nach dem 31. Dezember 2013 (z. B. am 1. Mai 2014) bei der Krankenkasse.
Beitragsschuld und Säumniszuschläge für den gesamten Zeitraum werden im Regelfall angemessen ermäßigt, jedoch nicht vollständig erlassen
3. bereits gemeldet, aber nicht gezahlt: Eine Person, die seit dem 1. April 2007 in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig ist, hat sich am 1. Januar 2010 bei einer Krankenkasse gemeldet und zahlt seither unregelmäßig Beiträge.
Die Beitragsschuld und Säumniszuschläge für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 31. Dezember 2009 werden im Regelfall vollständig erlassen. Die Beitragsschuld für den Zeitraum danach bleibt bestehen, da die Beitragspflicht bekannt war und Leistungen in Anspruch genommen werden konnten. Die Krankenkassen haben aber die Möglichkeit, Einzelfälle individuell zu prüfen und gegebenenfalls Beitragsschulden zu stunden (Tilgung kurzfristig hinausschieben), niederzuschlagen (Verzicht von Forderungen nach erfolgloser Vollstreckung) oder zu erlassen (gänzliche Aufhebung der Schuld). Die Säumniszuschläge werden von 5 Prozent auf 1 Prozent ermäßigt.
4. bereits gemeldet, aber nicht gezahlt: Eine Person ist freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und hat schon mehrere Monate lang die Beiträge nicht bezahlt.
Der Säumniszuschlag wird auch für freiwillig Versicherte rückwirkend und für die Zukunft auf 1 Prozent pro Monat gesenkt. Auch hier kann die Krankenkasse prüfen, ob angehäufte Schulden gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.
5. bereits gemeldet, aber nicht gezahlt: Ein Selbstständiger ist freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und kann wegen der schlechten Auftragslage schon lange keine Beiträge bezahlen.
Auch hier verringert sich rückwirkend der Säumniszuschlag von 5 auf 1 Prozent und die Krankenkasse kann den Einzelfall prüfen und unter Umständen Beitragsschulden stunden, niederschlagen oder erlassen. Unabhängig davon ist auch eine Ermäßigung der laufenden Beiträge möglich, wenn das Einkommen des Selbstständigen aufgrund schlechter Auftragslage um mehr als 25 Prozent gegenüber dem zuletzt über den Einkommenssteuerbescheid festgestellten Arbeitseinkommen gesunken ist. Im Falle der Bedürftigkeit zahlt ein Selbstständiger derzeit einen verringerten Beitrag in Höhe von ca. 200 Euro monatlich. Die Voraussetzungen für eine Bedürftigkeit prüft auch hier die Krankenkasse.