Im Zuge der neuen Mittelstandsrichtlinie (wir berichteten) kam es am 04.06.2018 nicht nur zu einem Relaunch der SAB-Website, sondern auch zu einer deutlichen Schärfung der Verwaltungspraxis für die Mittelstandsrichtlinie – Messen, Außenwirtschaft. Im Folgenden informieren wir Sie über die neuen Bedingungen und werden Sie bei neuen Entwicklungen weiterhin auf dem Laufenden halten.
Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf, sollten Sie Fragen zu Ihren Anträgen oder zu geplanten Messeteilnahmen haben. Das Fördermittel-Team, insbesondere Herr Roland Nette, wird Ihnen gern Auskunft geben.

Was wir bereits wissen:

Antragsfrist

  • Für die Antragstellung auf Förderung gilt eine Antragsfrist von mindestens 6 Wochen, d. h. Anträge müssen der SAB mindestens 6 Wochen vor Beginn der Messe vorliegen.

Gewerbe

  • Förderung von Nebengewerbe nicht mehr möglich
  • Ausnahme: Nebengewerbe wird bereits seit mindestens einem Jahr ausgeübt
  • Nachweis über Eintragungen in der Gewerbeanmeldung

Anzahl von Förderungen jährlich

  • Im Kalenderjahr können bis zu 3 Teilnahmen an Messen oder Symposien, davon höchstens zwei im Inland, gefördert werden.

nicht rückzahlbarer Zuschuss (Pauschale)

  • 4.000 Euro für Inland
  • Als Inland gelten auch: die Staaten der EU und der EFTA (Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz)
  • 5.000 Euro für sonstiges Ausland

Gemeinschaftsstände

  • Nur noch möglich, wenn der Messestand von einer sächsischen Kammer, von der Wirtschaftsförderung Sachsen oder einem anerkannten Netzwerk oder Cluster der sächsischen Wirtschaft organisiert wird.
  • Förderung eigenorganisierter Gemeinschaftsstände ist ausgeschlossen.

Was wir noch nicht wissen:

Stichtag

  • Wie wird mit Förderanträgen verfahren, die vor dem 04.06.2018 gestellt wurden?