Weiterbildungen lassen sich in Sachsen fördern - Förderprogramm Weiterbildungsscheck betrieblich
Weiterbildungen lassen sich in Sachsen fördern – Förderprogramm Weiterbildungsscheck betrieblich

Wie wir bereits in unserem vorangegangenen Beitrag zum Weiterbildungscheck betrieblich berichtet haben, hat sich etwas in der Ausgestaltung der Weiterbildungsförderung für Unternehmen getan. Nun gibt es konkrete Informationen zur Ausgestaltung des Programms.

Im Regelfall nur 50 % Zuschuss

Die Förderung erfolgt mit einem regulären Fördersatz von 50 %. Eine Erhöhung des Fördersatzes auf 70 % ist dann möglich, wenn alle Teilnehmer an der Weiterbildung Geringqualifizierte ohne Berufsabschluss oder Auszubildende oder Beschäftigte ab 50 Jahren sind, welche auf die Übernahme neuer betrieblicher Aufgaben vorbereitet werden.

Angebote der externen Bildungsdienstleister

Auch weiterhin ist es, soweit möglich, erforderlich drei Vergleichsangebote von Weiterbildungsdienstleistern einzuholen und eine begründete Auswahlentscheidung für das wirtschaftlichste Angebot zu treffen.
Eine Neuerung stellt hier die Regelung dar, dass bei Auftragswerten bis 25 T€ vergleichbare Angebote aus öffentlich zugänglichen Preisinformationen (z.B. Katalogen, Flyern, Internetangeboten) eingeholt werden können. Dies stellt aus unserer Sicht eine Erleichterung dar, da somit der Antragsteller nicht erst auf die individuell erstellten Angebote seitens der Weiterbildungsdienstleister warten muss. Dies führte des öfteren zu einer Kollision der Antragsfristen und des Weiterbildungsbeginns.
Bei Auftragswerten über 25 T€ sind, insofern dies möglich ist, ebenfalls drei vergleichbare Angebote fachkundiger und leistungsfähiger Anbieter einzuholen.
Kann nur ein Angebot vorgelegt werden, ist dies zu begründen.
Bei Auftragswerten über 50 T€ muss ein Ausschreibungsverfahren nach VOL/A durchgeführt werden.

Ausschlussgründe

Eine wesentliche Neuerung im Rahmen des Programms ist die Anhebung der Mindestzuwendungssumme auf 700 €. Dadurch sind zukünftig nur Weiterbildungen förderfähig, welche einen Auftragswert von 1.400 €  haben. Bei ausschließlich Auszubildenden wird eine Ausnahme gemacht. Dort liegt die Mindestzuwendungsumme bei 300 €.
Weiterhin sind auch firmeninterne Schulungen und Coachings ohne Einbindung externer Dienstleister nicht förderfähig. Ebenso dürfen keine Teilnehmer gefördert werden, die nach Aufstiegsfortbildungsgesetz (Meister-BAFÖG) förderfähig sind. Zudem sind Unternehmen mit einer öffentlichen Grundfinanzierung (25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte werden von einer oder mehreren öffentlichen Stellen und Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert).

Verfahrensneuerungen

Das Antragsverfahren hat sich nur geringfügig geändert. Erfreulich ist die Herabsetzung der Antragsfrist auf 8 Wochen, welche zum Ende der Förderperiode bei 12 Wochen lag. Zudem darf nun nach Antragseingangsbestätigung seitens der SAB die verbindliche Anmeldung, der Vertragsabschluss, oder die An- bzw. Bezahlungen der Weiterbildungskosten auf eigenes Risiko erfolgen. Der tatsächliche Beginn der Weiterbildung darf aber nach wie vor erst nach Zuwendungsbescheid erfolgen.
Im Rahmen der Auszahlung bleibt es weiterhin beim Erstattungsprinzip und die Gelder werden erst nach Abschluss der Weiterbildung und Eingang der Unterlagen für den Schlussverwendungsnachweis erteilt. In Ausnahmefällen, kann jedoch bei Zuwendungen über 10 T€ (im Regelfall also Weiterbildungskosten von 20 T€) eine Zwischenauszahlung erfolgen. Dabei behält sich die SAB die Einbehaltung einer Schlussrate von 10 % vor.
Mit einer Antragstellung kann jedoch frühestens Anfang Oktober – November gerechnet werden.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen sehr gern per Mail: info@avalia.de oder per Telefon: 0351-65694021 zur Verfügung. Weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite der SAB.