Gründungszuschuss ist Ermessensleistung
Gründungszuschuss ist Ermessensleistung; Bildquelle: Bigeasy Shoots/pixelio.de

Es ist schon wieder fast anderthalb Jahre her als viele Existenzgründer gebangt und wir als Unternehmensberater quasi stündlich auf Nachrichten zu den Gesetzentwürfen zur Neuregelung des Gründungszuschusses gewartet haben – und sie kamen kurz nach den Weihnachtsfeiertagen am 28. Dezember 2011. Viele haben sich gegen die Änderungen gewehrt und Petitionen gestartet, doch es hatte keinen Sinn. Dabei war doch der Gründungszuschuss ein nachweislich gut funktionierendes Förderinstrument, um Personen den Weg in die hauptberufliche Selbstständigkeit zu erleichtern und deren Existenz in den ersten Monaten zu sichern.

Vom Rechtsanspruch zur Ermessensleistung

Zu dieser Zeit gab es noch einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Förderung für alle Gründer aus der Arbeitslosigkeit mit 90 Tagen Restanspruch. Quasi ein Freibrief für alle Gründer bei Erfüllung aller Formalitäten auf 9 Monate ALG I + 300 € zur sozialen Absicherung pro Monat sowie die zweite Phase mit insgesamt 6 Monaten 300 €. Doch damit war dann erst einmal Schluss.
Eine wesentliche Änderung war die Umstellung zur Ermessensleistung. Damit liegt es sprichwörtlich im Ermessen des Arbeitsvermittlers, ob er einem Antrag stattgibt oder nicht. Was hatte diese Änderung für Auswirkungen? Bereits im April 2012 konnte ein Rückgang um 90 % gegenüber dem Vorjahr an Anträgen zum Gründungszuschuss verzeichnet werden.

Wie ist der aktuelle Stand zum Gründungszuschuss

Nur ein kleiner Teil wagte den Weg trotz der neuen Bestimmungen in die Selbstständigkeit, teilweise auch ohne Zuschuss. Aus eigenen Erfahrungen sollte jeder Gründer den Versuch jedoch unternehmen, um den Zuschuss zu erlangen. Zwar besteht kein Rechtsanspruch mehr auf die Förderung, jedoch besteht das Recht, zumindest die Antragsunterlagen von der Agentur für Arbeit zu erhalten.

Grundvoraussetzungen zum Gründungszuschuss

Damit es grundsätzliche Erfolgsaussichten gibt, haben wir hier nochmal kurz die Grundvoraussetzungen Gründungszuschuss zusammengetragen.

  • Arbeitslosigkeit
  • Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen
  • Fachkundige Stellungnahme
  • Tragfähigkeit der Existenzgründung (Unternehmenskonzept)
  • Persönliche und fachliche Leistung (u.a. nachweisbare berufliche Erfahrung, kaufmännische Qualifikation)

Das erste Gespräch in der Agentur für Arbeit

Es ist empfehlenswert sich vor Antragsstellung Informationen über Institutionen und Gründungsberater einzuholen. Denn man sollte aufgrund der Ermessensleistung vor dem ersten Besuch bei der Agentur für Arbeit einen klaren Plan haben, um nicht die falschen Aussagen zu treffen, die zu einer Förderabsage führen können.
Gerade in Dresden und Sachsen konnten wir als Gründungsbegleiter viele Erfahrungen mit der Beantragung des Gründungszuschusses sammeln. Wer es genau wissen will, ob sich für ihn die Beantragung des Gründungszuschusses lohnt, kann sich vertrauensvoll an uns wenden. Das Team der avalia Gründerlounge hilft gerne weiter.